Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.11.2013 (S 7 VJ 601/09):

In dem zugrundeliegenden Fall wurde die Beklagte verurteilt, die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren.