Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluß vom 30.04.2013, (3 UF 22/12):
Ein Teilausschluß des Versorgungsausgleichs kann gemäß § 27 VersAusglG wegen Getrenntlebens während fast der Hälfte der Ehezeit in Betracht kommen. Da eine Vorverlegung der Ehezeit nicht in Betracht kommt, bleibt auch in solchen Fällen das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte.