Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014 (56 C 98/13):

Dem Mieter muß ein Recht eingeräumt werden, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) abzustellen. Die dahingehende Verpflichtung des Vermieters, dieses Abstellen zu dulden, ergibt sich aus den Nebenpflichten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages.

Zur Nebenpflicht des Vermieters gehört es auch, notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muß, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt wird.

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Klägerin, die gehbehindert ist, ist nicht in der Lage, den Rollator vom Hauseingang aus in den 1. Stock zu tragen. Es ist auch nicht zumutbar, jedes Mal, wenn sie den Rollator nicht mehr braucht, den Ehemann der Beklagten aufzusuchen und diesen zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen. Andere Personen, die ständig bereit wären, diese Maßnahmen für die Klägerin vorzunehmen, sind nicht gegeben. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Rollator in dem Schuppen im hinteren Bereich des Beklagtengrundstücks abzustellen.

Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich, daß die Strecke von dem Schuppen, den die Beklagte zur Verfügung stellen will, bis zur Hauseingangstür zwar ebenerdig verläuft, jedoch über 20 Meter beträgt. Die Klägerin ist nicht in der Lage, diese Strecke allein ohne Rollator zu gehen. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit, daß der Rollator im zusammengeklappten Zustand im Hausflur abgestellt wird.

Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich jedoch, daß die, vom Betreten des Hauses aus gesehen, rechts befindliche Fläche, die zum Keller führt, nicht geeignet ist, den Rollator dort aufzunehmen. Die Beklagte und ihr Ehemann sind mit Waschkörben und Wasserkisten diesen Treppenbereich gegangen. Der Rollator war dabei für beide Personen sehr hinderlich. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde jedoch festgestellt, daß der Rollator dann, wenn er vom Betreten des Hauses aus gesehen links neben der Haustür abgestellt wird, keinerlei Beeinträchtigungen verursacht. Der Rollator steht dann genau unterhalb der Briefkästen, die für alle Hausbewohner noch ohne Weiteres zugänglich sind. Die 4 Treppen, die dann zu der Wohnung der Kläger führen, sind frei und können auch mit Wasserkästen und Wäschekörben begangen werden. Eine Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht möglich, bei heftigem Öffnen der Eingangstür gegen den Rollator zu schlagen. Die Hauseingangstür hat eine Sperrvorrichtung und geht beim weiteren Aufgehen nur sehr schwer auf, so daß auch insoweit eine Gefahr, daß die Haustüre beschädigt wird, nicht ersichtlich ist. Insgesamt ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, daß die Klägerin sehr wohl berechtigt sein muß, ihren zusammengeklappten Rollator im Hauseingang, wie oben geschildert, abzustellen. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Nebenpflicht als Vermieterin verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.