Oberlandesgericht Celle, Beschluß vom 27.01.2014 (10 UF 11/14):
Betreibt ein Minderjähriger nach Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung im sog. „Vereinfachten Verfahren“ seine Unterhaltsforderung gem. § 255 FamFG im streitigen Verfahren weiter, so ist als „Einreichung des Antrages“ im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG die Antragstellung auf Unterhaltsfestsetzung maßgeblich, nicht erst diejenige auf Durchführung des streitigen Verfahrens.