Bundesgerichtshof, Beschluß vom 30.10.2013 (XII ZB 482/13):

In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann der behandelnde Arzt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit der Erstattung des vor der Entscheidung einzuholenden Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme beauftragt werden.

Die Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG sind in der Genehmigungsentscheidung darzulegen.