Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11.04.2013 (I ZB 91/11):

Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluß an BGH, 22. Juni 2011, I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 – Stahlschluessel).