Mit Urteil vom 15. Mai 2013 (Az. X R 18/10) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. Mai 2010 ( 4 K 420/09 E) bestätigt. Danach sind Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) keine Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern lediglich im Rahmen der deutlich niedrigeren Höchstbeträge abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F.

Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass die Beiträge des Klägers als Pflichtmitglied in der VdBS nicht als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG abzugsfähig seien, weil die Versorgung die gesetzliche Rentenversicherung nicht ersetze, sondern sie lediglich ergänze. Ein Abzug als Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG scheitere unter anderem daran, dass es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Altersversorgung handele. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sah der Senat nicht, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums entscheiden dürfe, welche Arten der Altersvorsorge er der nachgelagerten Besteuerung unterwerfe und welche nicht. Der Bundesfinanzhof ist dieser Entscheidung mit im Wesentlichen gleic her Begründung gefolgt.