Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 06.12.2013 (14 UF 166/13):

Die Bet. sind rechtkräftig geschiedene Eheleute. Bei ihrer Trennung 2003 verblieb der Ag. in der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung. Erstmals 2005 forderte die Ast. ihn schriftlich ohne Erfolg zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auf. Mit dem 2011 rechthängig gemachten Antrag verfolgt sie ihr Begehren weiter, und zwar für den Zeitraum von Jan. 2008 bis Dez. 2009 i.H.v. monatlich 200 Euro. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Ag. zum Abschluß eines Mietvertrages mit ihr ab Jan. 2008 auf der Grundlage des § 1568 a BGB. Das Amtsgericht gab dem Hauptantrag abzüglich einer Aufrechnungsposition statt. ; Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.

Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB.

Insbesondere hält der Senat im Anschluß an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, daß das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muß, daß der andere Miteigentümer darin vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt wird.

Gegen das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug kann auch nicht mit Erfolg einwenden, daß es sich um ein „stumpfes Schwert“ gehandelt hätte, weil ein Auszugsverlangen rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Letzteres ist nämlich nicht richtig. Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr „dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen“, daß er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung verbleibt, so daß dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Des weiteren kann das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers nicht klar ist“. Durch dieses Erfordernis soll nämlich nicht lediglich „verhindert werden, daß jemand die Wohnung nutzt, der gar nicht in der Lage ist, die Nutzungsentschädigung zu zahlen“. Vielmehr geht es darum, daß dem nutzenden Teilhaber mit hinreichender Eindeutigkeit klargemacht werden soll, daß der andere Teilhaber einen Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich einer Weiternutzung durch ihn ohne zugrundeliegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr länger hinzunehmen bereit ist.