Bundesgerichtshof Beschluß vom 07.08.2013 (XII ZB 673/12):

Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluß an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963).

Dabei ist in der Beschlußformel auch auszusprechen, daß der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.