Bundesgerichtshof, Beschluß vom 07.08.2013 (XII ZB 211/13):
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG. Sie unterscheiden sich wesentlich sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung.