Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 (5 C 23/12 D):

Für die Beurteilung, ob die Verfahrensdauer angemessen ist, gibt es keine Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren – unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen.