Bundesgerichtshof, Beschluß vom 07.08.2013 ( XII ZB 691/12):

Der Sachverständige in einem Unterbringungsverfahren muß den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen; er muß vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben.