Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27.08.2013 (X ARZ 425/13)
Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 und Beschluß vom 19. März 2013, X ARZ 622/12, juris).