Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 25.09.2013 (2 UF 58/13):

Gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann dem getrennte lebenden Ehegatten die gemeinsame Ehewohnung zur Vermeidung einer unbilligen Härte für die alleinige Nutzung zuzuweisen sein, wenn Gründe des Kindeswohls dies erforderlich machen. Ein solcher Fall kann  vorliegen, wenn das gemeinsame Kind eher den einen Elternteil als Hauptbezugsperson hat und bei einem Verbleib bei dem anderen Elternteil in einem häuslichen Umfeld leben müßte, in dem die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Kind nicht mit dem Elternteil über elementarste und wichtige Belange – wie etwa seinen Schulbesuch – austauschen kann und von dieser somit nicht in seinen Belangen und Bedürfnissen wahrgenommen wird.