Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 21.02.2014 (11 W 15/14):

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Ein Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann.