Bundesgerichtshof, Beschluß vom 19.06.2013 (XII ZB 39/11):
Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471). Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig.
Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei ei-nem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.