Oberlandesgericht Frankfurt a. Main, Urteil vom 17.04.2013 (23 U 50/12):

Preisnebenabreden sind Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 und damit kontrollfähig. Es handelt sich nicht um Bestimmungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht, geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2012 – XI ZR 290/11, juris, Rn. 10, m.w.N). Die beanstandeten Klauseln regeln nicht die Höhe der vom Zahlungsdienstenutzer für die Zahlungsdienste zu entrichtenden Entgelte, sondern legen eine zusätzliche Vergütung für die Bearbeitung einer auf die Hauptleistungspflicht bezogenen Reklamation, einer darauf bezogenen Nachfrage oder Nachforschung fest.

Das Bepreisen von Arbeiten einer Bank ist regelmäßig unzulässig, wenn dadurch ein Entgelt für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen erhoben wird. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar, weil die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich nicht zu vergüten sind und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH, Urt. v. 22.05.2012 – XI ZR 290/11, Tz. 38; BGH, Urt. v. 13.02.2001 – XI ZR 197/00, Rn. 12 m.w.N.).

Es besteht ein gesetzliches Leitbild, daß Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind (Ellenberger in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 58 Rn. 135 f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 307 BGB, Rn. 69). Dabei bringt § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB für Zahlungsdienstleistungsverträge den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, daß einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) darf ein Entgelt für die Erfüllung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters und sonstiger ihm aus dem Zahlungsdienstleistungsvertrag obliegender Nebenpflichten nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden (Ellenberger in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 58 Rn. 135). Weitere Voraussetzung ist, daß ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart ist (BGH, Urt. v. 22.05.2012 – XI ZR 290/11, Rn. 40; Omlor in: Staudinger, Neubearb. 2012, § 675f BGB, Rn. 42).