Bundesgerichtshof, Beschluß vom 16.05.2013 – V ZB 198/12:
Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Der einzelne Gesellschafter kann den Antrag stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen.