Bundesgerichtshof, XII ZB 143/12, Beschluß vom 17.7.2013:
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögens-gegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb er-forderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegen-stands ausgleichsberechtigt wird.