Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2013 (V ZR 85/12)

Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Es muß die Zeugen aber selbst vernehmen, wenn eine Partei das beantragt.