Bundesgerichtshof, Beschluß vom 29.05.2013 (XII ZB 374/11)

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. November 1994 – XII ZR 168/93 – FamRZ 1995, 221).