Bundesgerichtshof, XII ZB 309/11, Beschluß vom 19.6.2013:

Auch wenn das Krankheitsbild der geschiednen Ehefrau nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der 20-jährigen Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht, also keine ehelichen Nachteile festzustellen sind, muß nach §1578b BGB auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden. Eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ist nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters.