Bundesgerichthof: ZB 633/11 Beschluß 19.06.2013

Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.

In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001 XII ZB 161/97 Fa-mRZ 2002, 93).