Bundesgerichtshof, Beschuß vom 09.04.2013 (VIII ZR 245/12):

Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10, aaO) spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.