Bundesgerichtshof, Beschluß vom 05.03.2013, VIII ZR 310/12:

Falls der gemessene Verbrauch nicht zutreffen kann, ist ein Anwendungsfall des § 9a Abs. 1 HeizkostenV gegeben. Somit kann der Vermieter nicht auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Werts abrechnen, sondern er muß den Verbrauch anhand einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln, nämlich auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum; soweit auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (z.B. mangels geeigneter Vergleichsdaten), bliebe nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 % gemäß § 12 HeizkostenV vorzunehmen wäre.