Bundesgerichtshof, Beschluß vom 29.10.2013 (VI ZB 2/13):
Der Beschluß, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muß die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben.