Bundesgerichtshof,  XII ZB 176/12, Beschluß vom 16.10.2013:

Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen (im Anschluß an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 – XII ZB 168/01 – FamRZ 2007, 996).

Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluß des Versorgungs-ausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders kraß ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluß an Senatsurteil vom 28. März 1984 – IVb ZR 64/82 – FamRZ 1984, 662).