Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 10.07.2009 (5 U 334/08):

Stellt ein Baumkontrolleur an einer Hybridpappel einen wallnußgroßen Pilzfruchkörper fest, so besteht für ihn Anlaß zu einer eingehenderen Untersuchung des Baumes, ggf. durch Freilegen des Stammfußes oder durch Hinzuziehung eines Baumsachverständigen.