Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 45/13, Beschluß vom 20.06.2013:

Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt.