Oberlandesgericht Hamm, Urteil 24.10.2012 (I-11 U 100/12):

Das Gericht befand, daß sich aus der speziell bei Platanen auftretenden Massaria-Krankheit und deren Besonderheiten keine gegenüber anderen Baumarten generell erhöhten Anforderungen an die Häufigkeit und Durchführungsweise der vorzunehmenden Regelkontrollen ergeben würden.

Die Gefahr des plötzlichen Abbrechens von mit dem Massariapilz befallenen Ästen lasse sich nicht mit einem der Verkehrssicherungspflichtigen noch zumutbaren finanziellen Aufwand vorbeugend begegnen.

Denn es müßte hierzu wegen des über das ganze Jahr möglichen Auftretens der Massaria-Erkrankung und deren schnellen Verlaufs von nur etwa 100 Tagen vom ersten Befall des Baumes bis zur vermehrten Totholzbildung jede Platane zumindest zehnmal im Jahr unter Einsatz eines Hubsteigers durch geschultes Personal auf Anzeichen der Massaria-Krankheit hin untersucht werden, wobei der erforderlichen Zeitaufwand hierfür mit durchschnittlich mehr als einer halben Stunde pro Baum zu veranschlagen sei. Daß derart zahlreiche und zeitaufwendige vorbeugende Regelkontrollen der Gemeinde schon mit Rücksicht auf die großen Anzahl der in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Straßenplatanen (ca. 4.500 Bäume) nicht zumutbar sei, liege auf der Hand. Dies würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde deutlich überspannen, da hierfür ein nicht leistbarer Material- und Personaleinsatz notwendig wäre (so auch: LG Bonn, VersR 2010, 1320 ff. – Rz. 31 zitiert nach juris).

Eine engmaschigere Kontrolle von Platanen auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit, insbesondere unter Einsatz eines Hubsteigers, sei deshalb – wie der Senat bereits in einem anderen vergleichbar gelagerten Fall (Beschluß vom 19.10.2012, I-11 U 149/12) vertreten habe – erst dann geboten und erforderlich, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festzustellen sei. Anderenfalls genüge die verkehrssicherungspflichtige Kommune auch bei Platanen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch zweimal im Jahr von Boden aus durchgeführte Regelkontrollen, wobei eine im belaubten und eine im unbelaubten Zustand des Baumes durchführen sei. Auch wenn sich mit diesen Regelkontrollen ein Befall des Baumes mit der Massaria-Krankheit nicht frühzeitig feststellen lasse, so könne damit doch zumindest bereits vorhandenes Totholz festgestellt und diese Feststellung wiederum zum Anlaß genommen werden, den betreffenden Baum dann einer eingehenderen Untersuchung, u.a. auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit, zu unterziehen