Bundesgerichtshof, Beschluß vom 30.10.2013 (XII ZB 317/13):

Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne daß es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.

Die Verfahrensfähigkeit umfaßt auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.