Bundesgerichtshof, Beschluß vom 30.10.2013 (IV ZR 307/12):
Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muß das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2006, IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8).
Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers (hier: Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen).