Bundesfinanzhof, Beschluß vom 24.04.2013 (VII B 202/12):

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden.

Maßgeblich ist insoweit die aktuelle Rechtslage, d.h. § 100a StPO in seiner derzeitigen Fassung, nicht in seiner zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung (vgl. BGH-Urteil vom 27.11.2008 3 StR 342/08).