Sozialgericht Frankfurt, Urteil, vom 24.01.2006 (S 10 U 2623/03):

Bis zu dem offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist.