Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 09.07.2012 (71 C 1784/12):

Ein Mangel der Reise im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB liege darin, daß sich die Ankunft des Rückflugs in Leipzig um 15 ½ Stunden nach hinten verschoben habe.

Grundsätzlich sehe die Regelung des § 651 d BGB eine Minderung für die Dauer des Mangels vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Reisevertrag, der auch die Luftbeförderung beinhalt, eine Verspätung von vier Stunden zwar ärgerlich, aber hinzunehmen, so daß für diesen Zeitraum keine reisevertraglichen Ansprüche bestehen (vgl. auch LG Frankfurt AZ: 2-24 S 177/08, Urteil vom 27.01.2009). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerung begründet dann einen Minderungsanspruch für jede weitere angefangenen Stunde von 5% des Tagespreises, hier also für 11 ½ Stunden.

Soweit geltend gemacht worden sei, aufgrund der katastrophalen Rückreise sei jedwede  Erholung und Urlaubsfreude nachträglich zunichte gemacht worden, wolle der Reisende auf eine rückwirkende Mangelbehaftung der Reise aufmerksam machen. Ausnahmsweise sei die Minderung durch eine Flugverspätung nicht auf die Dauer des Mangels beschränkt, nämlich z.B. dann, wenn der Urlaub mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis ende, das zu einem gravierenden Reisemangel führe (BGH NJW 2008, 2775, 2776). Ein solcher absoluter Sonderfall eines außergewöhnlich schwerwiegendes Mangels könne vorliegend aber nicht festgestellt werden. Defekte an Flugzeugen, wie die Unmöglichkeit des Einfahrens der Landeklappen oder aber das Ausfallen der Hilfsturbinen, seien zwar für die Reisenden psychisch belastend und unangenehm und begründeten einen Mangel, insbesondere wenn sie zu einer Flugverspätung führen würden, den Einsatz eines anderen Flugzeuges oder aber einer Zwischenlandung erforderlich machen würden. Sie seien aber nicht von solcher Schwere, daß der Erholungszweck durch das Ereignis gänzlich überlagert oder entfallen sei. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn sich die Störung – über den technischen Mangel am Flugzeug und die psychische Beeinträchtigung hinausgehend – als lebensgefährliches Sicherheitsrisiko dargestellt hätte und hierdurch übermäßige Ängste der Passagiere gerechtfertigt gewesen wären.