Landgericht Krefeld, Urteil vom (2 S 56/09):

Der Vermieter ist weder berechtigt, die Fällkosten für einen Mammutbaum noch die Kosten für die Beseitigung der durch den Sturm „Kyrill“ bedingten Schäden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters zu berücksichtigen.