Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.092013 (III ZB 7/13):

Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einem Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 – VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 mwN und vom 26. Januar 2006 – I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, 1520 Rn. 11).

Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine organisatorische Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch den Auszubildenden gewährleisten