Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013 (I ZR 216/11):

Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, daß das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, daß sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.