Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012 (VIII ZR 138/11;PM)

Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 VIII ZR 102/06, NZM 2007, 35).