Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2013 (III ZR 403/12):

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.