Bundesgerichtshof, Beschluß vom 26.6.2013 (XII ZB 83/13):

Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Familienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die Beschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 – FamRZ 2011, 1649).