Oberlandesgericht Koblenz, Beschluß vom 05.03.2013 (11 UF 714/12):

1. Der Wegfall des Pensionsprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 führt nur dann zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessenen belastende Umstände hinzutreten.

2. Ein (befristeter oder teilweiser) Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der wirtschaftliche Nachteil, der durch die sofortige Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs entsteht, für den Ausgleichsverpflichteten deshalb besonder schwerwiegend ist, weil er aufgrund Leistungsunfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Ausgleichsberechtigten den Betreuungs- und Barunterhalt für das bei ihm lebende gemeinsame minderjährige Kind sicherzustellen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete über eine zusätzliche Absicherung im Alter verfügt, der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist und er nicht die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt.

3. Die §§ 32 ff. VersAusglG sind nicht anwendbar, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Nachehelichenunterhalt sondern Kindesunterhalt zahlt.