Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2012 (V ZR 2/12):

Bei Abriß des Nachbarhauses mit einer gemeinsamen Giebelwand kommt es mit dem Bundesgerichtshof nicht darauf an, daß die Giebelwand als solche erhalten geblieben ist; entscheidend sei vielmehr, daß ihr durch den Abriß des angebauten Hauses der bisherige Schutz gegen Witterungseinflüsse genommen werde und sie folglich in dem freigelegten Zustand für den Eigentümer nicht mehr ausreichend als Hausabschlusswand nutzbar sei (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1980 V ZR 148/79, BGHZ 78, 397, 399).

Die Vorschrift des § 922 Satz 3 BGB beschränke nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen. Er müsse jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten seien (Senat, Urteil vom 28. November 1980 V ZR 148/79, aaO; Urteil vom 21. April 1989 V ZR 248/87, aaO). Bei den dafür nötigen Aufwendungen handele es sich nicht etwa um Unterhaltungskosten im Sinne von § 922 Satz 2 BGB, die unter der Voraussetzung fortbestehenden Miteigentums an der Wand von beiden Nachbarn gleichmäßig zu tragen wären (Senat, Urteil vom 28. November 1980 V ZR 148/79, aaO). Der abreißende Eigentüber sei deshalb verpflichtet, außer für das Aufbringen des Außenputzes auch für das Anbringen der notwendigen Wärmedämmung Sorge zu tragen.