KammerInfo Nr. 18/2013 vom 16. Oktober 2013:

Landgericht Görlitz, Urteil vom 01.03.2013 (1 S 51/12)

Durch eine dem Mandanten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts übermittelte Vergütungsvereinbarung, die der Mandant mit einer E-Mail annimmt, kommt eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG wirksam zustande, weil nach dieser Vorschrift die Textform ausreicht.

Das Gericht der zweiten Instanz sah in dem wechselseitigen Austausch von Angebot und Annahmeerklärung (auch auf elektronischem Wege) das Formerfordernis der Textform als erfüllt. Trotz der Bitte des Klägers, die Vergütungsvereinbarung unterschrieben zurückzusenden, sei die Schriftform hier nicht erforderlich. Die Einhaltung der „gewillkürten Schriftform“ überspanne die Formerfordernisse des § 3a RVG. Zudem komme die Bezahlung der verlangten Vergütung in Verbindung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Beklagten per E-Mail sowie der anschließenden Billigung des Tätigwerdens des Klägers einer Angebotsannahme gleich. Ferner sei für die Einhaltung des vorgenannten Formerfordernisses die Kenntlichmachung des Urhebers der Erklärung erforderlich. Die übermittelte Vergütungsvereinbarung sei diesbezüglich nicht zu beanstanden.