Bundessozialgericht: Beschluß vom 04.07.2013 (B 2 U 79/13 B):
Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt bei Gerichtsentscheidungen nur vor überraschenden tragenden Entscheidungsgründen oder überraschenden Entscheidungsergebnissen, nicht aber vor lediglich überraschenden Zitaten.