Landessozialgericht Rheinland-Pflaz, (L 4 U 225/10):

Ein versicherter Wegeunfalls liegt nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg Der Weg von einem „dritten Ort“ (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort allein eigenwirtschaftlich motiviert war.