Bundesgerichtshof, Beschluß vom 04.09.2013 (III ZR 191/12)
Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozesßgegners ist.