Europäischer Gerichtshof C-291/12:

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 – Art. 1 Abs. 2; Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Es ist festzustellen, daß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 keine Verarbeitung der Fingerabdrücke vorsieht, die über das zur Erreichung des Ziels des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen Erforderliche hinausginge.

Daher ist der aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2252/2004 folgende Eingriff durch das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen gerechtfertigt.

Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob die mit dieser Verordnung eingesetzten Mittel im Hinblick auf das weitere Ziel des Schutzes vor Fälschungen von Reisepässen erforderlich sind.