Sozialgericht Berlin, Beschluß vom 21.08.2013 (S 201 AS 19424/13 ER, PM):
Das Jobcenter muß Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern selbst dann nicht übernehmen, wenn es sich bereits grundsätzlich zur Kostenübernahme einer derartigen Flugreise bereit erklärt hat. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind.
Der 1960 geborene, deutsche Antragsteller kehrte im Sommer 2011 von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien nach Berlin zurück, arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Seine drei Kinder leben bei der Mutter in Australien.
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin erkannte der Antragsgegner, das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, im Juli 2013 grundsätzlich an, daß der Antragsteller einen Anspruch auf eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder habe. Es machte allerdings keine konkreten Angaben zur Höhe der zu übernehmenden Kosten.
Nachdem der Antragsteller beim Antragsgegner mit mehreren Kostenvoranschlägen nicht hatte durchdringen können, ersuchte er im August 2013 beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragte, das Jobcenter zur Zahlung von 6.338 Euro zu verpflichten.
Mit Beschluß vom 21. August 2013 lehnte die 201. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag ab. Zwar könne das Jobcenter schon aufgrund seines dementsprechenden Anerkenntnisses die Übernahme der Kosten für eine Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Es müsse jedoch nicht die konkret geltend gemachten Kosten übernehmen, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien. Erst recht bestehe kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts. Zwar wiege das Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz schwer. Doch sei nicht erkennbar, daß die geplante Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei, nachdem der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
Anmerkung der Pressestelle:
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern ist § 21 Abs. 6 SGB II, eine bewußt allgemein gefaßte Vorschrift zur Deckung besonderer Bedarfslagen: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
Daß Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums auch die Ausübung des Umgangsrechts ermöglichen müssen, ist seit langem anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R) sind die gesetzlichen Vorschriften dabei „im Licht des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Grundgesetz“ auszulegen“. Allerdings könne es „keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten“ geben. Art. 6 Abs. 1 GG lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG lautet: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
In welchen Grenzen die Leistungsträger Kosten des Umgangsrechts zu übernehmen haben, wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt:
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 24. November 2010 (L 1 SO 133/10 B ER): Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Intensität des bisher gepflegten Umgangs, besteht eine Pflicht zur Übernahme der Kosten für eine jeweils fünftägige Flugreise nach Kalifornien zum Besuch des Sohnes allenfalls viermal im Jahr.
SG Koblenz, Urteil vom 14. September 2011 (S 6 AS 722/11): Flugreise in die USA allenfalls einmal pro Kalenderjahr. Es müsse eine Rechtfertigungskontrolle anhand des Maßstabes der Sozialüblichkeit angestellt werden. Maßstab sei, wie oft ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten sein Umgangsrecht ausüben würde.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2012 (L 15 AS 341/11 B ER): Übernahme von Reisekosten zu Kind nach Australien nur, wenn diese Kosten auch ein Sorgeberechtigter mit einem zwar ausreichenden, aber nicht überdurchschnittlichen Einkommen aufwenden würde. Einsparmöglichkeiten müssen ausgenutzt werden, z. B. Reisen zur saisonal günstigsten Reisezeit durchgeführt werden.