Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluß vom 22.05.2013, 7 UF 641/13:

1. Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des „entführenden'“ Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.

2. Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zuläßt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt.